(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Familienname und Vornamen,
- 2. gegebenenfalls Geburtsname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Wohnanschrift,
- 6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
- 7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
- 9. Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
- 10. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
- 11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
- 12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.