(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
- 1. Kinder von Versicherten,
- 2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.