(2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers abgerufen werden:
- 1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
- 2. Datum der letzten Kontoklärung,
- 3. Anschrift,
- 4. Datum des Eintritts in die Versicherung,
- 5. Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,
- 6. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,
- 7. Berufsausbildungszeiten,
- 8. Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52,
- 9. die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.