(3) Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. Dritte sind insbesondere
- 1. Hersteller von Medizinprodukten,
- 2. Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,
- 3. Forschungseinrichtungen sowie
- 4. Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern.