(10) Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und unabhängig zu evaluieren. Gegenstand der Evaluierung ist die Überprüfung
- 1. der Zweckerfüllung der Stiftung,
- 2. der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots,
- 3. der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und Beratungsangebots sowie
- 4. der Beratungszahlen.
Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats in Auftrag gegeben. Die Evaluation wird aus der Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert. Bei Mängeln, die sich bei der Evaluation ergeben haben, entscheidet der Stiftungsrat über erforderliche Maßnahmen zu deren Beseitigung.