(2) Die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing-Dienstes darf nur
- 1. im Inland,
- 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- 3. in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat
erfolgen und sofern die datenverarbeitende Stelle über eine Niederlassung im Inland verfügt.