§ 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag). …