(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren
- 1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
- 2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
- 3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern 1 und 2 relevant sind.
Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.