(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
- 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten,
- 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
- 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,
- 4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
- 5. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz,
- 6. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse.