(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über
- 1. die Vertragsform,
- 2. die vertragschließende Krankenkasse,
- 3. bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
- 4. den Tag des Vertragsbeginns,
- 5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
- 6. den Tag des Vertragsendes,
- 7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
- 8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
- 9. die Vertragsnummer nach Satz 4.
Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu veröffentlichen.