(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere über
- 1. die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,
- 2. die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie
- 3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte.