(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift,
- 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.