(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für
- 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
- 2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.