§ 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf …