Alle Vorschriften: SGB 5
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Lege Lata
§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Lege Lata
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