(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
- 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
- 3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- 4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.