(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.