(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
- 1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
- 2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.