(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3. Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8. Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.