Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1. Beginn und Höhe der Rente,
- 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.