(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
- 1. Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
- 1a. (weggefallen)
- 2. den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
- 3. bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,
- 4. Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie
- 5. Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.