(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen
- 1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- 2. jede Ersatzkasse,
- 3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
- 4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
- 4a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat,
- 6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.