(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus
- 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- 2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- 4. jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
- 5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien ausgewählt, ihre Berufung erfolgt nach Einholung der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.