(4) Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere zu beachten:
- 1. die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
- 2. das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden stationären Versorgung sowie
- 3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen; ihr Inkrafttreten ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre nach ihrer Verkündung vorzusehen. Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz 1 regelmäßig.