(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
- 1. Vertragsärzte,
- 2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
- 3. ermächtigte Ärzte,
- 4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 5. zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.