(2) Die Verträge regeln insbesondere
- 1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
- a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
- b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
- 2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
- 3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
- 4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
- 5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
- 6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.