(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
- 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
- 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
- 3. zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
- 4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
- 5. des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.