(1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes werden Annahmestellen errichtet. Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:
- 1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
- 2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,
- 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 4. die Bundesagentur für Arbeit,
- 5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
- 6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und
- 7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.