(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
- 1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,
- 2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,
- 3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
- 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und
- 5. Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches
- 6. (weggefallen)
- 7. (weggefallen)
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.