(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
- 1. durch Tod,
- 2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
- 3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.