(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.