(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:
- 1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,
- 2. die Absendernummern,
- 3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,
- 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
- 5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches,
- 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,
- 8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
- 9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,
- 10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,
- 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,
- 12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,
- 13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie
- 14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung.
Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
- 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
- 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung,
- 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
- 6. die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion durchführen. Zu diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die Datenselektion verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparametern. Sie darf der Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der einschlägigen Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des Arbeitgebers die ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach den Sätzen 9 bis 11 neben den Daten nach Satz 12 auch folgende Daten an die Zentralstelle übermitteln:
- 1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten,
- 2. die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten,
- 3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2 genannten um geringfügige Beschäftigungen handelt,
- 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten als Gesamtsumme.