(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden,
- 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen und
- 3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.