(3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
- 1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
- 2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
- 3. die eine postalische Anschrift hat,
- 4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
- 5. die für mindestens sechs Monate besteht.
Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.