(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
- 1. die Sozialleistung zu ändern ist,
- 2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
- 3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.