(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
- 1. das Nähere zu bestimmen über
- a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
- b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
- 2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.