(2) Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten:
- 1. die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen Einrichtung vorgegebene Betriebsidentifikationskennung,
- 2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäftigungsbetriebes,
- 3. die Arbeitnehmer-Nummer,
- 4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Beschäftigten und
- 5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.
Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Verfahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind.