§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren

Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 …