(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.