(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
- 1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- a) fortsetzt,
- b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
- c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- 2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
- 3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.