(7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung
- 1. administrativ und organisatorisch sowie
- 2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung
unterstützt werden.