§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

§ 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. § 131a …