(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
- 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
- 2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
- 3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.