(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:
- 1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und
- 2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.