(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
- 1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
- 2. die Verwaltungskosten und
- 3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.