(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
- 1. Berufsberatung,
- 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
- 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
- 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
- 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.