(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
- 1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
- 2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
- 4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
- 5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
- 6. des Wintergeldes,
- 7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
- 8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- 9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.