(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
- 1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und
- 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.