(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
- 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- a) der Länder,
- b) der kommunalen Spitzenverbände,
- c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- d) der Arbeitgeber,
- e) der Bildungsverbände,
- f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
- g) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- h) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
- i) der Akkreditierungsstelle sowie
- 2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.