(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
- 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
- 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.