(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
- 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
- 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
- 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
- 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.